Artikel 305
Am 16.02.2021 aktualisiert
0
0
2
1

Art. 305 Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:

a. die Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt und Anweisung an die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20041, PartG);
b. die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die gemeinsame Wohnung (Art. 14 Abs. 2 PartG);
c. die Ausdehnung oder den Entzug der Vertretungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners für die Gemeinschaft (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und 4 PartG);
d. die Auskunftspflicht der Partnerin oder des Partners über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 16 Abs. 2 PartG);
e. die Festlegung, Anpassung oder Aufhebung der Geldbeiträge und die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats (Art. 17 Abs. 2 und 4 PartG);
f. die Verpflichtung einer Partnerin oder eines Partners zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 20 Abs. 1 PartG);
g. die Beschränkung der Verfügungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte (Art. 22 Abs. 1 PartG);
h. die Einräumung von Fristen zur Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen oder Partnern (Art. 23 Abs. 1 PartG).

Message
S. 7369

Der achte Titel des zweiten Teils sieht drei Bestimmungen zum Verfahren bei eingetragener Partnerschaft vor.

– Artikel 305 zählt die Fälle auf, in denen das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Der Geltungsbereich dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 306; vgl. die Erläuterungen zu Art. 271 ff.).