Art. 301a Unterhaltsbeiträge
Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:
a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;
b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;
c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;
d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.
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