Artikel 301a
Am 04.01.2017 aktualisiert
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Art. 301a Unterhaltsbeiträge

Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: 
  
a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; 
b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; 
c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; 
d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. 
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