Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
a.
die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist;
b.
die Massnahme vollstreckt werden soll.
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