Artikel 13
Am 26.10.2024 aktualisiert
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Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:

a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist;
b. die Massnahme vollstreckt werden soll.

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