Artikel 12
Am 26.10.2024 aktualisiert
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Art. 12 Niederlassung

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.

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S. 7263

 Die Bestimmung entspricht Art. 5 GestG.